Private Dorferneuerung

Neben den Dorferneuerungsmaßnahmen der Teilnehmergemeinschaft im Bereich öffentlicher Plätze, Straßenräume und Gebäude können auch Haus- und Grundstückseigentümer durch die Verbesserung ihres privaten Wohnumfeldes einen wesentlichen Beitrag zur Dorferneuerung leisten.

Die privaten Anwesen mit ihren Gebäuden, Hofräumen und Vorgärten prägen in besonderer Weise das Erscheinungsbild sowie die Lebens- und Arbeitsverhältnisse unserer schwäbischen Dörfer.

Ziele der Förderung

  • Nachhaltige Verbesserung der Lebens-, Wohn-, Arbeits- und Umweltverhältnisse auf dem Lande
  • Förderung der Innenentwicklung in den Dörfern
  • Verbesserung des Ortsbildes unter Berücksichtigung der Erhaltung des eigenständigen Charakters ländlicher Siedlungen
  • Förderung einer effizienten Energienutzung
  • Verbesserung der örtlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft

 

Was wird gefördert?

Dorfgerechte Um-, An-, Ausbaumaßnahmen sowie die dorfgerechte Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von ländlich-dörflichen Wohn-, Wirtschafts- und Nebengebäuden sowie von ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen Gebäuden. Gefördert wird auch die dorfgerechte Gestaltung von Vorbereichenund Hofräumen.

 Beispiele

  • Umnutzung ehemals landwirtschaftlicher Gebäude oder Gebäudeteile 
  • Um- und Ausbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden 
  • Dorfgerechte Fassadengestaltung 
  • Generalsanierung und Revitalisierung leerstehender Bausubstanz 
  • Entsiegelung  
  • Vorgärten 
  • Grünanlagen

 

Der Weg zum Erfolg

  • Anfrage beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben (ALE), Kontakt 08282/92300
  • Ortstermin mit kostenloser Beratung durch das ALE Schwaben oder den Dorferneuerungsplaner
  • Antragstellung beim ALE
  • Zustimmung zum Bauvorhaben durch das ALE
  • Bauausführung durch den Bauherrn
  • Vorlage der Rechnungen beim ALE
  • Prüfung der eingereichten Rechnungen und Inaugenscheinnahme vor Ort
  • Auszahlung der Förderung durch das ALE 

Voraussetzungen

      • Ein förmlicher Förderantrag wurde beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben eingereicht. 
      • Eine Antragstellung ist nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes möglich. 
      • Vor Erhalt der schriftlichen Zustimmung darf mit der Maßnahme auf keinen Fall begonnen werden. Begonnene Maßnahmen können nicht mehr gefördert werden.
      • Änderungen während der Bauphase sind vor Ausführung mit dem zuständigen Sachbearbeiter am ALE Schwaben zu klären. 
      • Mehrwertsteuer, Skonti und Rabatte sind nicht zuwendungsfähig. 
      • Eigenleistungen können nicht gefördert werden. 
      • Maßnahmen sind innerhalb von 3 Jahren nach der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn fertig zu stellen. 
      • Vorhaben mit einer Fördersumme von unter 1.000 € können nicht gefördert werden (Bagatellgrenze). 
      • Zur Abrechnung sind Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge) einzureichen. 
      • Nach Bereitstellung der Haushaltsmittel durch den Freistaat Bayern wird der Zuwendungsbescheid erlassen und die Fördergelder ausbezahlt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

Hier können Sie einen Flyer mit Informationen sowie den jeweiligen Ansprechpartnern herunterladen.

Hier können Sie die Übersichtskarte Verfahrensgebiet Pfaffenhausen III mit erweitertem Fördergebiet für Privatmaßnahmen herunterladen.

Hier können Sie die Fördergebietskarte Schöneberg herunterladen.

Hier können Sie die Fördergebietskarte Weilbach herunterladen.

Hier können Sie die Fördergebietskarte Egelhofen herunterladen.

Erläuterung zur Übersichtskarte: In der Karte dargestellt sind Verfahrensgebiet und Fördergebiet. In beiden Bereichen ist grundsätzlich die Förderung privater Dorferneuerungsmaßnahmen möglich. Das Verfahrensgebiet ist flächig in blassem Gelb hinterlegt und von einer violetten Linie umrandet. Das zusätzliche Fördergebiet ist flächig grün hinterlegt.

Im Verfahrensgebiet läuft das Dorferneuerungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. Das heißt, dass dort öffentliche Maßnahmen gefördert und Bodenordnung, also zweckmäßige Änderungen an Flurstücksgrenzen, durchgeführt werden können. Die Grundstückseigentümer in diesem Gebiet sind Teilnehmer am Verfahren und damit z.B. auch bei der Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft wahlberechtigt.

Das Fördergebiet dient nur dem Zweck, auch in diesem grünen Gebiet außerhalb des Verfahrensgebietes in älteren Siedlungsbereichen private Maßnahmen fördern zu können.