Der Weißstorch-Bestand in Schwaben hat in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen. Einer der Siedlungsschwerpunkte ist der Landkreis Unterallgäu, mit aktuell rd. 85 Brutpaaren. Für den Artenschutz ist das erfreulich, für private Hausbesitzer jedoch oft ein Problem. Denn mit dem Bestandszuwachs sind zuletzt in größeren Orten immer mehr Brutkolonien entstanden. Davon gibt es bisher fünf im Landkreis: Kirchheim-Nestbaum, Kirchheim-Ortsmitte/Schloss, Mindelheim, Memmingen und Pfaffenhausen. In diesen Städten bzw. Ortschaften ist damit zu rechnen, dass weitere brutplatzsuchende Störche angezogen werden. Solche unerfahrenen Erstbrüter versuchen häufig an ungeeigneten Stellen einen Nestbau, etwa auf Erkern oder blanken Firsten, insbesondere aber auf noch beheizten Kaminen. Dies führt vielfach zu erheblichen Problemen. Vor allem in engbebauten Innenstädten sind Reinigungsarbeiten erschwert, und bei überbauten Kaminen können Heizungen und Öfen oft nicht mehr betrieben werden.
Dagegen kann man sich schützen, ohne gegen das Artenschutzrecht zu verstoßen. Nachfolgend dazu einige praktische Hinweise.
Der Weißstorch zählt zu den streng geschützten Arten. Sein Nest genießt Bestandsschutz, sobald ein Brutversuch stattgefunden hat. Ohne artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde) dürfen Horste auch im Winterhalbjahr nicht entfernt werden, da die Störche viele Jahre lang immer wieder auf ihre angestammten Nester zurückkehren.
Anders verhält es sich, wenn noch kein Nest vorhanden ist, und Störche mit einem neuen Nestbau beginnen, was frühestens ab Mitte Februar geschieht. Kann dort ein Horst nicht geduldet werden, gilt es rasch zu handeln: Das Nistmaterial muss umgehend beseitigt und anschließend sofort ein wirksamer Abweiser (siehe Fotos) angebracht werden. Je weiter die Brutsaison bereits fortgeschritten ist, desto schwieriger wird aus rechtlichen Gründen die Beseitigung eines Nestbaus. Solche Maßnahmen müssen rechtzeitig vor einem möglichen Brutbeginn ergriffen werden. Gemeinde-verwaltungen und die Untere Naturschutzbehörde bieten hierzu beratende Unterstützung an.
Sollte es trotz allem zu einem ungewollten Nestbau mit anschließender Brut kommen, kann nach Ende der Brutsaison unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsiedlung an einen unproblematischen Standort in Betracht kommen. Hierzu ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde nötig (Kontakt Regierung: Frau Müller Rebecca / E-Mail: / Tel.: 0821 327 2224). Allerdings wird das Finden eines geeigneten Ersatzstandorts zunehmend schwieriger und muss mit den Naturschutzbehörden abgestimmt werden. Um hier bürgernah besser unterstützen zu können, ist man behördlicherseits derzeit dabei, vor allem für die Koloniestandorte ein Kümmerernetz aufzubauen.
Zudem sind die Naturschutzbehörden bestrebt, die bisherigen Kolonien nicht mehr weiter anwachsen zu lassen. Deshalb ist seitens der Gebäudebesitzer und ebenso der Gebäudenutzer bzw. der Mieter in der Zeit von Mitte Februar bis Anfang Mai erhöhte Wachsamkeit geboten.
Sofern Hausbesitzer auf ihrem Gebäude jedoch gerne ein Storchennest haben wollen, sollten sie sich mit Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, der unteren Naturschutzbehörde, oder direkt mit der Regierung von Schwaben in Verbindung setzen.
Ihre Untere Naturschutzbehörde
Landratsamt Unterallgäu
Nachfolgend eine Auswahl geeigneter Abweiser: